Bosch Pensionsfonds AG
Stuttgart
Erklärung
zu den
Grundsätzen der Anlagepolitik
gemäß § 239 Abs. 2 VAG
Version 17
Stand: 27.04.2020
Allgemeines
Für Pensionsfonds sind die Regelungen des § 124 Abs. 1 VAG zu beachten. Ergänzend zu § 124 Abs. 1 VAG konkretisiert Kapitel 4 der Verordnung betreffend die Aufsicht über Pensionsfonds (Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung – PFAV) Anlagegrundsätze qualitativer und quantitativer Art für die Kapitalanlage von Pensionsfonds.
Gemäß § 239 Abs. 2 VAG haben Pensionsfonds eine Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik abzugeben. Das vorliegende Dokument ist die entsprechende Erklärung der Bosch Pensionsfonds AG (BPF) hierzu.
Pensionspläne
Die BPF betreibt drei Pensionspläne, den leistungsorientierten Pensionsplan “BoschStabil“ sowie die beiden beitragsorientierten Pensionspläne “BoschRendit“ und “BoschRendit 2015“.
Im Rahmen der beiden beitragsorientierten Pensionspläne “BoschRendit“ und “BoschRendit 2015“ erbringt die BPF Leistungen zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Verbindung mit dem “BoschVorsorgePlan“ 1 (Beitragszusage mit Mindestleistung im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG)) an die Versorgungsberechtigten der Trägerunternehmen. Der Pensionsplan “BoschRendit 2015“ gilt für Begünstigte von vor dem 31.12.2015 aus der Bosch-Gruppe Deutschland ausgeschiedenen Arbeitgebern, für die eine mögliche Rentenleistung nur versicherungsförmig erbracht wird. Da die Arbeitgeber nicht mehr zur Bosch-Gruppe gehören, sind keine weiteren Beitragszahlungen möglich. Es wird grundsätzlich keine Garantie der Beitragssumme durch die BPF ausgesprochen. Für Leistungsfälle der beiden beitragsorientierten Pensionspläne bis zum 31.12.2015 sowie für Leistungsfälle im Pensionsplan “BoschRendit 2015“ ab 01.01.2016 garantiert die BPF ab Rentenbeginn, dass die Rente während der Rentenbezugszeit nicht unter den Ausgangszahlbetrag sinkt (versicherungsförmiger Rentenbezug). Bei Rentenleistungen aufgrund von Leistungsfällen bis zum 31.12.2015 übernimmt die BPF auch biometrische Risiken in Form von Langlebigkeitsrisiken. Für Leistungsfälle aus dem Pensionsplan “BoschRendit“ ab 01.01.2016 übernimmt die BPF keine Garantie, d.h. die Erbringung der Renten richtet sich dann nach § 236 Abs. 3 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VAG) (nicht-versicherungsförmiger Rentenbezug). Der Begünstigte kann anstelle einer Altersrente grundsätzlich eine Teilauszahlung von 30 % oder die Vollauszahlung in Höhe von 100 % des auf ihn entfallenden Versorgungskapitals als Einmalzahlung verlangen.
1 Der Bosch Vorsorgeplan ist eine Direktzusage des Trägerunternehmens. Die Verzinsung von Beiträgen im Bosch Vorsorgeplan richtet sich nach dem Erfolg der Kapitalanlage der BPF. Die BPF-Leistung wird auf die Leistung aus der Direktzusage angerechnet.
Der Pensionsplan “BoschStabil“ umfasst die Durchführung ehemals unmittelbarer Leistungszusagen im Sinne von § 1 Abs. 1 (BetrAVG) und beschränkt sich auf laufende (bzw. aufgeschobene) Renten. Die BPF erbringt für die Versorgungsberechtigten Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung. Die Leistungen werden ausschließlich gem. § 236 Abs. 2 VAG nicht-versicherungsförmig erbracht. Die BPF übernimmt die Durchführung dieser Leistungen nur insoweit, als die Trägerunternehmen den Finanzierungsverpflichtungen insgesamt nachkommen und ausreichende Deckungsmittel zur Verfügung stellen. Die Trägerunternehmen bleiben damit grundsätzlich zu Nachschüssen verpflichtet. Die BPF gibt im Rahmen dieses Pensionsplans keinerlei versicherungsförmige Garantien ab.
Anlagestrategien und Vermögenswerte
Die Beiträge in der Anwartschaftsphase der beitragsorientierten Pensionspläne sollen eine attraktive Rendite erwirtschaften. Gleichzeitig sollen aber größere Schwankungen der Vermögenswerte möglichst vermieden werden, deshalb stehen eine breite Streuung der Kapitalanlage und eine langfristig orientierte Anlagestrategie im Vordergrund. Das bedeutet konkret: Bis Alter 55 werden die Beiträge eher renditeorientiert investiert. Danach setzt ein Ablaufmanagement ein und der Fokus liegt auf der Erhaltung des Vermögens. Im Rahmen des Ablaufmanagements wird daher das aufgebaute Vorsorgeguthaben stufenweise bis zum 60. Lebensjahr in sicherere Anlagen umgeschichtet.
Nach Eintritt des Versorgungsfalls werden im Pensionsplan “BoschRendit“ die Höhe der monatlichen Altersrente sowie die Mindesthöhe dieser Altersrente durch Verrentung des vorhandenen Versorgungskapitals bestimmt. Die laufenden Leistungen nehmen durch Anpassungen an der Wertentwicklung der Kapitalanlage teil.
Während des Rentenbezugs soll die Kapitalanlagen sicherstellen, dass mittel- bis langfristig ein Ergebnis mindestens in Höhe des jeweiligen Bewertungszinses erzielt wird. Gleichzeitig sollen Rentenabsenkungen im Pensionsplan “BoschRendit“ und Nachschüsse für die Trägerunternehmen im Pensionsplan “BoschStabil“ vermieden werden. Für Rentenleistungen im Pensionsplan “BoschRendit“, die versicherungsförmig erbracht werden, folgt die Kapitalanlage einer Wertsicherungsstrategie mit dem Ziel, jährlich eine Mindestrendite in Höhe des durchschnittlichen Rechnungszinses zu erwirtschaften bei gleichzeitiger Vermeidung einer Unterdeckung.
Der Schwerpunkt der Kapitalanlagen liegt auf internationalen Aktien und verzinslichen Wertpapieren unterschiedlichster Bonität. Sonstige Anlagen wie Immobilien und Unternehmensbeteiligungen dienen als Beimischung. Im Bereich der versicherungsförmigen Rente wird überwiegend in Anlagen bei Lebensversicherungen investiert.
Anlagepolitik
Die Festlegung der Anlagestrategien erfolgt durch den BPF-Vorstand. Er wird dabei von Fachdienstleistern und einem Anlageausschuss beraten. Das Kapitalanlagemanagement ist ausgegliedert. Bei der Umsetzung der Kapitalanlage werden aktive und passive Vermögensverwaltungsstile eingesetzt. Ein unabhängiges Investment-Controlling überwacht das Kapitalanlagemanagement und stellt sicher, dass das Kapitalanlagemanagement gemäß den vom BPF-Vorstand festgelegten Anlagestrategien sowie den aufsichtsrechtlichen Vorgaben erfolgt.
Wenn sich die Rahmenbedingungen der Kapitalanlage (Anlagerenditen, Änderung des Risikoprofils, neue regulatorische Vorgaben etc.) ändern, wird spätestens in den halbjährlich stattfindenden Anlageausschusssitzungen über eine Prüfung der Anlagestrategien beraten. Bei Bedarf werden Asset-Liability-Studien durchgeführt. Das Anlageuniversum wird ggf. erweitert, wenn dadurch eine Verbesserung des Rendite-Risiko-Profils ermöglicht wird.
Im Sinne eines umfassenden Ansatzes werden in der Kapitalanlage auch Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigt. Basis für die nachhaltige Kapitalanlage der BPF sind die Grundsätze für verantwortungsvolles Investieren der Vereinten Nationen (UN PRI). Darüber hinaus ist die Berücksichtigung ökologischer, sozialer und die Unternehmensführung betreffender Faktoren (im Folgenden ESG-Belange) in die Anlageprozesse der BPF integriert. Der BPF-Vorstand veranlasst die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsaspekten bzw. ESG-Belangen bei der Kapitalanlage, die Umsetzung erfolgt auf Einzelportfolioebene über die von der BPF ausgewählten externen Anlagemanager. Es gibt hierbei für die Anlagemanager keine expliziten Vorgaben, wie die einzelnen ESG-Belange zu berücksichtigen sind.
ESG-Belange werden auf Einzelportfolioebene wie folgt berücksichtigt:
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Es sind nur Anlagemanager mandatiert, die Unterzeichner der UN PRI sind oder sich an deren Inhalten orientieren.
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Bei der Mandatierung von Anlagemanagern stellt die Berücksichtigung von ESG-Belangen im Unternehmen bzw. im jeweiligen Anlageprozess ein wichtiges und ggfs. entscheidendes Kriterium im Auswahlprozess dar.
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Die überwiegende Zahl der aktiven Anlagemanager haben mindestens einen der drei ESG-Faktoren in ihrem bestehenden Anlageprozess („Integrated ESG“-Ansatz) integriert.
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Die Anlagemanager berichten im Rahmen von Fondssitzungen über die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten im Anlageprozess bzw. im Portfolio.
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Zusätzlich werden in allen Portfolios über Negativlisten Investitionen in bestimmte Anlagen (z. B. Hersteller Streubomben) vom Erwerb ausgeschlossen.
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Die Transparenz über wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte in der Kapitalanlage wird über entsprechende Reportings sichergestellt.
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Der Einfluss von ESG-Risiken wird durch ein regelmäßig durchgeführtes Benchmarking erfasst. Klimarisiken werden mit einbezogen.
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Die BPF informiert zur Mitwirkungspolitik gemäß §§ 134b, 134c AktG in einem separaten Dokument, das ebenfalls im Bundesanzeiger veröffentlicht ist.
Verfahren zur Risikobewertung und Risikosteuerung
Die Ziele des Risikomanagements sind in den Leitlinien der BPF zum Risikomanagement beschrieben. Sie basieren auf der Geschäftsstrategie, der daraus abgeleiteten Risikostrategie und den risikopolitischen Grundsätzen. Wesentliche Ziele des Risikomanagements sind die systematische Erfassung, Verfolgung und Abwehr bzw. Minderung relevanter Risiken sowie die Unterstützung und Sicherung der Umsetzung der Geschäftsstrategie.
Das Kapitalanlagerisiko wird durch eine entsprechend ausgerichtete Kapitalanlagestrategie begrenzt. Das Kapitalanlagerisiko der BPF umfasst das Marktpreisrisiko, das Kreditrisiko, das Liquiditätsrisiko, das Konzentrationsrisiko und das Währungsrisiko.
Markpreisrisiken äußern sich in einer unerwarteten, ungünstigen Entwicklung des Marktpreises der getätigten Anlage. Für die Messung von Marktpreisrisiken, die bei der Anlage in verzinsliche Wertpapiere, Aktien und sonstige Anlagen bestehen, werden u. a. mathematisch-stochastische Verfahren wie z.B. Stresstests angewendet. Auf dieser Grundlage wird derjenige Verlustbetrag ermittelt, der nicht überschritten werden darf, um die Bedeckung der Versorgungsleistungen nicht zu gefährden.
Zur Steuerung der Marktpreisrisiken, die die Vermögen von Leistungsempfängern betreffen, wird ein Limitsystem eingesetzt. Das Risikomanagement der BPF umfasst zudem ein wirksames Aktiv-Passivmanagement (Asset-Liability-Management). Zusätzlich werden Szenarioanalysen und Risikoprojektionen durchgeführt.
Kreditrisiko, Liquiditätsrisiko, Konzentrationsrisiko und Währungsrisiko stellen keine wesentlichen Risiken der BPF dar, für sie sind jedoch angemessene Vorkehrungen getroffen. Sie finden insbesondere in der Anlagepolitik und in Anlagerichtlinien Berücksichtigung. Die Einhaltung aufsichtsrechtlicher Vorgaben wird gewährleistet.
Die Gremien der BPF werden im Rahmen der institutionalisierten Risikoberichterstattung regelmäßig über die Ergebnisse des Risikomanagements und die Risikosituation informiert. Für unerwartet eintretende Risiken ist zudem eine Ad-hoc-Berichterstattung installiert.
Zur Abbildung einer ordnungsgemäßen Funktionstrennung zwischen Funktionen, die für den Aufbau von Risikopositionen und denjenigen, die für die Überwachung und Kontrolle zuständig sind, hat die BPF eine vom operativen Geschäft separierte unabhängige Risikocontrollinfunktion (URCF) eingerichtet, welche an den Vorstand berichtet. Im Sinne einer Gesamtkoordination gegenüber dem Vorstand sorgt die URCF für eine unternehmensweite einheitliche Identifikation, Bewertung und Analyse von Risiken, deren Berichterstattung sowie die Unterbreitung von Vorschlägen zur Risikobegrenzung.
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