Name | Bereich | Information | V.-Datum | Relevanz |
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adidas AG Herzogenaurach |
Gesellschaftsbekanntmachungen | Ordentliche Hauptversammlung | 15.06.2020 |
adidas AGHerzogenaurachISIN: DE000A1EWWW0Wir laden hiermit unsere Aktionäre zurordentlichen Hauptversammlungein, die amDienstag, den 11. August 2020, 10:00 Uhrals virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
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I. |
Tagesordnung
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II. |
Weitere Angaben und Hinweise Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten; Übertragung im Internet Anmeldung zur Hauptversammlung Verfügungen über Aktien und Umschreibungen im Aktienregister Stimmabgabe durch elektronische oder schriftliche Briefwahl Stimmabgabe durch Bevollmächtigte Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft Bevollmächtigung anderer Personen Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung (gemäß § 122 Abs. 2 AktG) Gegenanträge und Wahlvorschläge (gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG) Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung Weitergehende Erläuterungen Unterlagen zur Hauptversammlung; Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte |
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III. |
Informationen zu Tagesordnungspunkt 6 Lebenslauf des zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten |
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IV. |
Information zum Datenschutz für Aktionäre |
I. |
Tagesordnung
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II. |
Weitere Angaben und Hinweise VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG OHNE PHYSISCHE PRÄSENZ DER AKTIONÄRE ODER IHRER BEVOLLMÄCHTIGTEN; ÜBERTRAGUNG IM INTERNET Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, dass die ordentliche Hauptversammlung 2020 gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie („COVID-19-Gesetz“) als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird. Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) können daher dieses Jahr nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Die Hauptversammlung 2020 wird am 11. August 2020 ab 10:00 Uhr MESZ in voller Länge in Bild und Ton live frei verfügbar im Internet unter
übertragen. Ferner kann die Hauptversammlung im passwortgeschützten Internetportal der Gesellschaft unter
(„Aktionärsportal“) verfolgt werden. Die Verfolgung der Hauptversammlung im Internet oder über das Aktionärsportal stellt keine Teilnahme i.S.d. § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG dar. Die Durchführung der Hauptversammlung 2020 als virtuelle Hauptversammlung auf der Grundlage des COVID-19-Gesetzes führt zu einigen Modifikationen beim Ablauf der Hauptversammlung sowie der Ausübung der Aktionärsrechte. Wir bitten unsere Aktionäre daher um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise. ANMELDUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind und sich bis zum Ablauf des 4. August 2020, 24:00 Uhr MESZ, angemeldet haben. Die Anmeldung kann durch Nutzung des Aktionärsportals unter
erfolgen. Für den Zugang zum Aktionärsportal benötigen die Aktionäre ihre Aktionärsnummer und das dazugehörige Zugangspasswort. Die Aktionärsnummer können die Aktionäre den ihnen mit der Einladung zur Hauptversammlung übersandten Unterlagen entnehmen. Aktionäre, die sich bereits im Aktionärsportal registriert haben, verwenden das im Rahmen der Registrierung selbst vergebene Zugangspasswort. Alle übrigen im Aktienregister eingetragenen Aktionäre erhalten mit den Unterlagen, die ihnen mit der Einladung zur Hauptversammlung übersandt werden, ein individuelles Zugangspasswort für den Erstzugang zum Aktionärsportal. Wird nicht das Aktionärsportal zur Anmeldung verwendet, muss die Anmeldung der Gesellschaft anderweitig in Textform unter Benennung der Person des Erklärenden in deutscher oder englischer Sprache zugehen. Für die Fristwahrung kommt es auf den Zugang der Anmeldung an. Sie ist zu adressieren an:
(zusammen „adidas-Kontaktadressen“). Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren finden sich auf dem den Aktionären zusammen mit dem Einladungsschreiben übersandten Anmeldebogen. Anmeldungen, die – gleich aus welchem Grund – erst nach dem 4. August 2020 bei der Gesellschaft eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden. Wir empfehlen Ihnen daher die Anmeldung über das Aktionärsportal. VERFÜGUNGEN ÜBER AKTIEN UND UMSCHREIBUNGEN IM AKTIENREGISTER Die Aktien werden durch die Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt oder blockiert. Aktionäre können über ihre Aktien daher auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Für die Ausübung des Stimmrechts ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgebend. Aus abwicklungstechnischen Gründen gilt für Umschreibungsanträge, die der Gesellschaft nach dem 4. August 2020, 24:00 Uhr MESZ, (sog. Technical Record Date) bis zum Tag der Hauptversammlung am 11. August 2020 (einschließlich) zugehen, ein Umschreibungsstopp, d. h. es werden keine Ein- und Austragungen im Aktienregister vorgenommen. Aktionäre, deren Umschreibungsanträge für erworbene Aktien während des Umschreibungsstopps eingehen, können daher aus eigenem Recht keine Teilnahme- und Stimmrechte aus diesen Aktien in der Hauptversammlung ausüben. STIMMABGABE DURCH ELEKTRONISCHE ODER SCHRIFTLICHE BRIEFWAHL Fristgerecht angemeldete Aktionäre können ihre Stimmen im Rahmen der diesjährigen virtuellen Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation oder schriftlich abgeben („Briefwahl“). Die Aktionäre können ihre Stimmen zum einen per elektronischer Briefwahl über das Aktionärsportal abgeben. Die Stimmabgabe über das Aktionärsportal ist bis zum Beginn der Stimmenauszählung in der virtuellen Hauptversammlung möglich. Bis zu diesem Zeitpunkt können elektronisch abgegebene Stimmen auch über das Aktionärsportal geändert oder widerrufen werden. Zum anderen können die Aktionäre ihre Stimmen per Post, Telefax oder E-Mail an eine der vorstehend definierten adidas-Kontaktadressen übermitteln; insbesondere kann hierzu der mit der Einladung zugesandte Anmeldebogen genutzt werden. Die auf diesen Übermittlungswegen abgegebenen Stimmen müssen der Gesellschaft bis spätestens 10. August 2020, 24:00 Uhr MESZ, zugegangen sein. Eine Änderung oder ein Widerruf der per Post, Telefax oder E-Mail abgegebenen Stimmen ist über das Aktionärsportal bis zum Beginn der Stimmenauszählung in der virtuellen Hauptversammlung möglich. Im Übrigen sind Änderungen oder ein Widerruf über eine der vorstehend definierten adidas-Kontaktadressen bis zum 10. August 2020, 24:00 Uhr MESZ, (Zugang bei der Gesellschaft) möglich. Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Stimmabgabe durch Briefwahl die betreffenden Aktien durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, so ist dies unter Berücksichtigung der nachfolgenden Voraussetzungen möglich und gilt als Widerruf der im Wege der Briefwahl erfolgten Stimmabgabe. Wenn auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender Rangfolge berücksichtigt, wobei zuerst genannte Übermittlungswege Vorrang haben: (1) per Aktionärsportal, (2) per E-Mail, (3) per Fax, (4) per Post. STIMMABGABE DURCH BEVOLLMÄCHTIGTE Aktionäre können Dritte zur Ausübung ihrer Stimmrechte bevollmächtigen. Auch im Falle der Stimmrechtsbevollmächtigung sind vom Aktionär die im Abschnitt „ANMELDUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG“ dargelegten Anforderungen zu erfüllen. Stellt ein Aktionär die Vollmacht auf mehr als eine Person aus, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Vollmachten können insbesondere über das Aktionärsportal erteilt werden. Zudem kann eine Bevollmächtigung unter Nutzung des Anmeldebogens oder durch sonstige Erklärungen in Textform unter Benennung der Person des Erklärenden und Zusendung an eine der vorstehend definierten adidas-Kontaktadressen erfolgen. Vollmachten können über das Aktionärsportal bis zum Beginn der Stimmenauszählung geändert oder widerrufen werden. Die Erteilung, die Änderung oder der Widerruf von Vollmachten per Anmeldebogen oder anderweitig in Textform unter Benennung der Person des Erklärenden ist bis zum 10. August 2020, 24:00 Uhr MESZ, (Zugang bei der Gesellschaft) auch über eine der vorstehend definierten adidas-Kontaktadressen möglich. Bitte beachten Sie, dass für die Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder sonstigen Personen nach § 135 Abs. 8 AktG, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, besondere Bestimmungen gelten (siehe nachfolgend unter Abschnitt „BEVOLLMÄCHTIGUNG ANDERER PERSONEN“). BEVOLLMÄCHTIGUNG DER STIMMRECHTSVERTRETER DER GESELLSCHAFT Wir bieten unseren Aktionären auch im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung an, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Dazu müssen den Stimmrechtsvertretern Vollmacht(en) und Weisungen für die Ausübung der Stimmrechte erteilt werden. Für die Erteilung, die Änderung und den Widerruf von Weisungen gelten die vorgenannten Ausführungen über die Bevollmächtigung entsprechend. Es ist zu beachten, dass die Stimmrechtsvertreter keine Anträge oder Fragen für die Aktionäre stellen oder Widersprüche erklären. Stimmrechte werden sie nur zu denjenigen Tagesordnungspunkten ausüben, zu denen sie von den Aktionären Weisungen erhalten haben. BEVOLLMÄCHTIGUNG ANDERER PERSONEN Wenn weder ein Intermediär, noch ein Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3 AktG, eine Aktionärsvereinigung oder andere ihnen gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen (§ 135 Abs. 8 AktG) bevollmächtigt werden soll, bedürfen die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf der Textform (§ 126b BGB). Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung nicht erforderlich. Wird die Vollmacht hingegen durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erteilt, kann die Gesellschaft einen Nachweis der Bevollmächtigung in Textform verlangen. Der Nachweis kann der Gesellschaft bis zum 10. August 2020, 24:00 Uhr MESZ, (Zugang bei der Gesellschaft) an eine der vorstehend definierten adidas-Kontaktadressen übermittelt werden. Für die Erteilung einer Vollmacht an Intermediäre, Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3 AktG, Aktionärsvereinigungen und andere durch § 135 Abs. 8 AktG im Hinblick auf die Stimmrechtsausübung gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen sowie für ihren Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung gilt das Textformerfordernis nicht. Der Bevollmächtigte hat die Vollmacht jedoch nachprüfbar festzuhalten. Sie muss vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen beeinträchtigt allerdings nicht die Wirksamkeit der Stimmabgabe. Ferner hat der jeweilige Bevollmächtigte für seine Bevollmächtigung möglicherweise besondere Regelungen vorgesehen; dies sollte mit dem jeweiligen Bevollmächtigten vorab abgestimmt werden. Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von Untervollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter (jeweils wie zuvor beschrieben) ausüben. ERGÄNZUNGSVERLANGEN ZUR TAGESORDNUNG (gemäß § 122 Abs. 2 AktG) Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von EUR 500.000 am Grundkapital erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und u. a. im Bundesanzeiger und auf der Internetseite unter
bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ein solches Verlangen muss dem Vorstand der Gesellschaft bis 11. Juli 2020, 24:00 Uhr MESZ, zugegangen sein. Wir bitten, ein solches Verlangen schriftlich an adidas AG oder per E-Mail unter Hinzufügung der Namen der verlangenden Aktionäre mit qualifizierter elektronischer Signatur an
zu übersenden. Die verlangenden Aktionäre haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber einer ausreichenden Anzahl von Aktien sind (§ 122 Abs. 2 i. V. m. § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG sowie § 70 AktG) und dass sie diese bis zur Entscheidung des Vorstands über das Verlangen halten. Auf die Fristberechnung ist § 121 Abs. 7 AktG entsprechend anzuwenden. GEGENANTRÄGE UND WAHLVORSCHLÄGE (gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG) Die Gesellschaft wird entsprechende Gegenanträge von Aktionären zu bestimmten Punkten der Tagesordnung und Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder des Abschlussprüfers einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung – soweit erforderlich und vorliegend – und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zugänglich machen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Etwaige Gegenanträge zu einem Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt sowie etwaige Wahlvorschläge müssen der Gesellschaft bis 27. Juli 2020, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. Sie sind ausschließlich zu richten an:
Anderweitig adressierte oder verspätet zugegangene Anträge werden nicht berücksichtigt. Gegenanträge müssen begründet werden. Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen von der Gesellschaft nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG vorliegt. Die Begründung braucht auch nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge von Aktionären für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder des Abschlussprüfers brauchen nicht begründet zu werden. Ein Wahlvorschlag braucht von der Gesellschaft nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß §§ 127 Satz 1, 126 Abs. 2 Satz 1 AktG vorliegt oder wenn er nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person sowie bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält (§ 127 Satz 3 AktG). Eine etwaige Begründung braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. FRAGEMÖGLICHKEIT IM WEGE DER ELEKTRONISCHEN KOMMUNIKATION Gemäß § 1 Abs. 1, 2 COVID-19-Gesetz wird den Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Die Fragemöglichkeit besteht nur für die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten, die sich fristgemäß zur Hauptversammlung angemeldet haben. Fragen können bis zum 8. August 2020, 24:00 Uhr MESZ, ausschließlich über das Aktionärsportal unter
übermittelt werden. Bitte beachten Sie, dass Fragen nicht über die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gestellt werden können. Der Vorstand wird nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheiden, welche Fragen er wie beantwortet. WIDERSPRUCH GEGEN BESCHLÜSSE DER HAUPTVERSAMMLUNG Aktionäre, die ihr Stimmrecht selbst oder über die Erteilung von Vollmachten ordnungsgemäß ausgeübt haben, haben die Möglichkeit, im Wege elektronischer Kommunikation Widerspruch gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären. Entsprechende Erklärungen sind der Gesellschaft ausschließlich über das Aktionärsportal zu übermitteln und sind ab dem Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich. Der die Hauptversammlung beurkundende Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über das Aktionärsportal ermächtigt und wird selbst Zugang zu den eingegangenen Widersprüchen haben. WEITERGEHENDE ERLÄUTERUNGEN Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG i. V. m. § 1 Abs. 1, 2 COVID-19-Gesetz können der Internetseite unter
entnommen werden. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; VERÖFFENTLICHUNGEN AUF DER INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT Diese Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich geforderten Angaben und Erläuterungen sowie die weiteren in § 124a AktG genannten Informationen und Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an bis zum Abschluss der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
zugänglich. Die Rede des Vorstandsvorsitzenden steht nach der Hauptversammlung als Aufzeichnung auf der Internetseite zur Verfügung. Ebenso können die während der Hauptversammlung gehaltenen Präsentationen sowie die Abstimmungsergebnisse zeitnah nach der Hauptversammlung der Internetseite der Gesellschaft entnommen werden. GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 200.416.186, eingeteilt in 200.416.186 auf den Namen lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte beträgt demzufolge 200.416.186 Stück. In dieser Gesamtzahl enthalten sind 5.383.297 im Zeitpunkt der Einberufung gehaltene eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen. |
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III. |
Informationen zu Tagesordnungspunkt 6 |
Lebenslauf des zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten
Christian Klein
Vorstandssprecher (CEO), SAP SE, Walldorf
Persönliche Daten:
Geburtsdatum und -ort: 4. Mai 1980 in Heidelberg
Nationalität: | Deutsch |
Bildungsgang: | Diplom in Internationaler Betriebswirtschaftslehre, Duale Hochschule Baden-Württemberg, Mannheim |
Beruflicher Werdegang und wesentliche Tätigkeiten:
seit 04/2020 | Vorstandssprecher (CEO), SAP SE, Walldorf |
10/2019 – 04/2020 | Co-Vorstandssprecher (Co-CEO), SAP SE, Walldorf |
seit 01/2018 | Chief Operating Officer und Mitglied des Vorstands, SAP SE, Walldorf |
04/2016 – 12/2017 | Chief Operating Officer & Chief Controlling Officer, SAP SE, Walldorf |
07/2015 – 03/2016 | Chief Controlling Officer, Head of Global Controlling, SAP SE, Walldorf |
08/2013 – 07/2015 | Head of SAP Corporate Controlling, SAP SE, Walldorf |
03/2012 – 08/2013 | CFO SAP Cloud, SAP SuccessFactors, San Francisco, USA |
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten
Keine
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
Keine
IV. |
Information zum Datenschutz für Aktionäre Wir weisen darauf hin, dass die adidas AG für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten verantwortlich ist. Ihre personenbezogenen Daten werden für die Führung des Aktienregisters, zur Kommunikation mit Ihnen als Aktionär sowie zur Durchführung unserer virtuellen Hauptversammlung verarbeitet. Rechtsgrundlage der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist unsere Verpflichtung zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sowie die Wahrung unserer berechtigten Interessen. Nähere Informationen zum Datenschutz im Zusammenhang mit unserer virtuellen Hauptversammlung sind unter
verfügbar. Auf Anforderung werden Ihnen diese Informationen von der adidas AG auch in gedruckter Form übersandt. Falls Sie Fragen haben oder falls Sie die adidas AG aus sonstigen Gründen im Zusammenhang mit der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten kontaktieren möchten, wenden Sie sich bitte per E-Mail an den Global Privacy Officer oder das Global Privacy Team mit dem Betreff „Anfrage Aktionär“ unter
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Herzogenaurach, im Juni 2020
adidas AG
Der Vorstand