Helaba Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH: Verschmelzung HI-High Yield-Fonds; HI-Sustainable High Yield Global-Fonds (DE000A0B6HZ2; DE000A3CMVU7)

von Legite

Artikel

Helaba Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH

Frankfurt am Main

 

An alle Anteilinhaber des HI-Sustainable High Yield Global-Fonds und des HI-High Yield-Fonds

Verschmelzung des Sondervermögens HI-Sustainable High Yield Global-Fonds auf das Sondervermögen HI-High Yield-Fonds

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Helaba Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH („Gesellschaft“) hat beschlossen, das OGAW-Sondervermögen

HI-Sustainable High Yield Global-Fonds, ISIN DE000A3CMVU7 („übertragendes Sondervermögen“) auf das OGAW-Sondervermögen HI-High Yield-Fonds, ISIN DE000A0B6HZ2 („übernehmendes Sondervermögen“) zum Zeitpunkt 25.06.2024 , 24.00 Uhr zu verschmelzen. Dies erfolgt durch Übertragung sämtlicher Vermögensbestände und Verbindlichkeiten des übertragenen Sondervermögens auf das übernehmende Sondervermögen.

Beide Sondervermögen streben als Anlageziel die Erwirtschaftung eines Kapitalzuwachses durch die Vereinnahmung laufender Zinserträge und durch eine positive Entwicklung der im Fonds enthaltenen Vermögenswerte an. Um dieses Ziel zu erreichen, investieren beide Sondervermögen überwiegend -das übernehmende Sondervermögen mindestens 51%, das übertragende Sondervermögen mindestens 75% – in Anleihen in- und ausländischer Unternehmen, die bei Erwerb ein Rating des sog. Non-Investmentgrade-Bereiches aufweisen. Der Non-Investmentgrade-Bereich umfasst Anleihen, die unterhalb eines Ratings, wie zum Beispiel BBB-(Standard & Poor ́s) oder Baa3 (Moody ́s) eingestuft sind.

Das übertragende Sondervermögen bewirbt ausdrücklich ökologische und soziale Merkmale und unterliegt den Offenlegungspflichten eines Finanzprodukts gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/​2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor. Aus diesem Grund berücksichtigt das Sondervermögen bei der Auswahl von min. 75% der Vermögensgegenstände u.a. ethische, soziale und ökologische Kriterien (ESG-Kriterien). Das übernehmende Sondervermögen unterliegt den Offenlegungspflichten eines Finanzprodukts gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/​2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor und berücksichtigt deshalb keinen dem zuvor genannten Mindestanteil entsprechenden Anteil. Dessen ungeachtet, berücksichtigt das übernehmende Sondervermögen die ESG-Investment-Policy der Helaba Invest.

Sowohl das übertragende als auch das übernehmende Sondervermögen sind mit einem Risikoindikator von 3 identisch eingestuft.

Im Zuge der Verschmelzung erhalten die Anleger des übertragenen Sondervermögens automatisch und kostenfrei Anteile des übernehmenden Sondervermögens. Die Anleger des übernehmenden Sondervermögens behalten Ihre Anteilscheine unverändert.

Hintergrund der Verschmelzung ist das geringe Fondsvolumen des übertragenden Sondervermögens, das ein dauerhaft effizientes Management des globalen High Yield-Anlageuniversums in Zukunft erschweren wird. Das übernehmende Fondsvermögen weist bereits vor der Übertragung ein ausreichend hohes Fondsvolumen auf, sodass zukünftig dauerhaft ein effizientes Management des übernehmenden Sondervermögens gewährleistet ist. Die Verschmelzung der Sondervermögen verbessert demzufolge auch die Situation für die Anleger.

Für die Anleger und für die Sondervermögen entstehen durch die Verschmelzung keine zusätzlichen Kosten. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Verschmelzung trägt die Helaba Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH („Gesellschaft“).

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat dieser Verschmelzung der Sondervermögen zugestimmt. Eine gesonderte Zustimmung der Anleger ist nicht erforderlich.

Den kostenfreien Umtausch der Anteile in ein anderes vergleichbares Sondervermögen kann die Gesellschaft nicht anbieten, da sie kein weiteres Sondervermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen verwaltet.

Es besteht für Sie als Anleger der Sondervermögen jedoch die Möglichkeit der kostenfreien Rückgabe Ihrer Anteile. Diese Möglichkeit besteht bis zum 18.06.2024, 12.00 Uhr. Maßgeblich ist aber der Orderschluss Ihrer depotführenden Stelle, der abweichen kann. Möchten Sie von dem Angebot Gebrauch machen, wenden Sie sich bitte an Ihren Vermittler oder Ihre depotführende Bank.

Weitere Informationen zu der Verschmelzung können Sie der anliegenden Verschmelzungsinformation nach § 186 KAGB sowie den wesentlichen Anlegerinformationen der Sondervermögen entnehmen. Diese Informationen finden Sie auch auf unserer Internetseite www.helaba-invest.de. Ein Hinweis auf die Verschmelzung wurde ebenfalls im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Für Ihre Fragen zu der Verschmelzung stehen wir gerne unter der Telefonnummer (+49) 69 /​ 299 70-0
oder per E-Mail unter info@helaba-invest.de zur Verfügung. Unsere Kontaktdaten finden Sie ebenfalls
im Internet unter https:/​/​www.helaba-invest.de/​kontakt/​.

 

Mit freundlichen Grüßen

Helaba Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH

Die Geschäftsführung

 

 

 

Anlagen
– Verschmelzungsinformation nach § 186 KAGB
– Basisinformationsblatt des übernehmenden Sondervermögens

Verschmelzungsinformationen nach § 186 Kapitalanlagegesetzbuch
für die Anleger der Sondervermögen
HI-Sustainable High Yield Global-Fonds auf das Sondervermögen HI-High Yield-Fonds

Die Helaba Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH („Gesellschaft“) hat beschlossen, das OGAW-Sondervermögen
HI-Sustainable High Yield Global-Fonds, ISIN DE000A3CMVU7 („übertragendes Sondervermögen“) auf das OGAW-Sondervermögen HI-High Yield-Fonds, ISIN DE000A0B6HZ2 („übernehmendes Sondervermögen“) zum Zeitpunkt 25.06.2024, 24.00 Uhr („Übertragungsstichtag“) zu verschmelzen.

Die nachfolgenden Verschmelzungsinformationen sollen Ihnen als den Anlegern des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens („Anleger“) geeignete und präzise Informationen über die bevorstehende Verschmelzung vermitteln, damit Sie sich ein verlässliches Urteil über die Auswirkungen des Vorhabens auf ihre Anlagen bilden und ihre Rechte ausüben können.

Diese Verschmelzungsinformationen sind auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter https:/​/​www.helaba-invest.de/​leistungspektrum/​asset-management-wertpapiere/​publikumsfonds/​ abrufbar.

I. Art der Verschmelzung und beteiligte Sondervermögen

Die Verschmelzung des übertragenden Sondervermögens auf das übernehmende Sondervermögen erfolgt gemäß § 1 Abs. 19 Nr. 37 lit. a KAGB durch Übertragung sämtlicher Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten des übertragenden Sondervermögens auf das übernehmende Sondervermögen gegen Gewährung von Anteilen des übernehmenden Sondervermögens an die Anleger des übertragenden Sondervermögens.

Bei beiden Fonds handelt es sich um OGAW-Sondervermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB).

Verwahrstelle des übertragenden und des übernehmenden Sondervermögens ist die Landesbank Baden-Württemberg mit Sitz in Stuttgart.

Die Anleger des übertragenden Sondervermögens erhalten Anteile des übernehmenden Investmentvermögens.

II. Hintergrund und Beweggründe der geplanten Verschmelzung

Das übertragende Sondervermögen wurde am 20.09.2021 und das übernehmende Sondervermögen am 09.08.2004 von der Gesellschaft aufgelegt.

Hintergrund der Verschmelzung ist das geringe Fondsvolumen des übertragenden Sondervermögens, dass ein dauerhaft effizientes Management des globalen High Yield-Anlageuniversums in Zukunft erschweren wird. Das übernehmende Fondsvermögen weist bereits vor der Übertragung ein ausreichend hohes Fondsvolumen auf, sodass zukünftig dauerhaft ein effizientes Management des übernehmenden Sondervermögens gewährleistet ist. Die Verschmelzung der Sondervermögen verbessert demzufolge auch die Situation für die Anleger.

III. Erwartete Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anleger des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens

Im Zuge der Verschmelzung erhalten die Anleger des übertragenden Sondervermögens automatisch und kostenfrei Anteile des übernehmenden Sondervermögens. Die Anleger des übernehmenden Sondervermögens behalten Ihre Anteilscheine unverändert.

1. Rechtsstellung der Anleger und Ablauf der Verschmelzung

Das Umtauschverhältnis wird so berechnet, dass der Wert der neuen Anteile am übernehmenden Sondervermögen exakt dem Wert der bisherigen Anteile am übertragenden Sondervermögen entspricht. Durch die Verschmelzung wird sich die Anzahl der Anteile des übernehmenden Sondervermögens ändern, der individuelle Wert des Depots des einzelnen Anlegers bleibt hiervon unberührt.

Die Verschmelzung des übertragenden Investmentvermögens führt dazu, dass der Anteilinhaber seine Anteile an dem übertragenden Investmentvermögen verliert, da das übertragende Investmentvermögen nach der Verschmelzung nicht mehr existiert.

Nach der Verschmelzung erhält der Anleger des übertragenden Sondervermögens Anteile an dem übernehmenden Sondervermögen. Diese neuen Anteile des übernehmenden Investmentvermögens gelten mit Beginn des Tages, der dem Übertragungsstichtag folgt, als an die Anleger des übertragenden Sondervermögens ausgegeben.

Das Recht der Anleger auf Rücknahme gemäß § 187 KAGB erlischt 5 Arbeitstage vor dem Zeitpunkt
der Berechnung des Umtauschverhältnisses nach § 189 Abs. 1 Nr. 3 KAGB. Somit sind Anteilscheinumsätze
in dem übertragenden Sondervermögen letztmalig zum 18.06.2024 möglich. Orders, die am vorgenannten Stichtag bis zum Orderannahmeschluss (12:00 Uhr) eingehen, werden noch berücksichtigt. Maßgeblich ist aber der Orderschluss Ihrer depotführenden Stelle, der abweichen kann. Möchten Sie von dem Angebot Gebrauch machen, wenden Sie sich bitte an Ihren Vermittler oder Ihre depotführende Bank.

Nach der Verschmelzung können die Anteilscheininhaber des übertragenden Sondervermögens Ihre Anteile an dem übernehmenden Sondervermögen jederzeit zurückgeben.

Die Rechte der Anleger werden sowohl bei dem übertragenden als auch bei dem übernehmenden
Sondervermögen ausschließlich in Globalurkunden verbrieft. Ein Anspruch des Anlegers auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht. Die Anteilscheine lauten auf den Inhaber und sind über einen Anteil
oder eine Mehrzahl von Anteilen ausgestellt. Die Verwahrstelle des übertragenden Sondervermögens informiert die Wertpapiersammelbank über die Verschmelzung. Die Wertpapiersammelbank vernichtet im Anschluss an die Verschmelzung die Globalurkunde des übertragenden Sondervermögens.

Der Anleger behält seine Stellung als Anteilinhaber. Da das übertragende und das übernehmende Sondervermögen die identische Rechtsform eines OGAW-Sondervermögens im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) besitzen, ändern sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Anleger des übertragenden Sondervermögens nach der Verschmelzung nicht.

Der Anteilinhaber an dem übernehmenden Sondervermögen wird durch die Verschmelzung ebenfalls nicht in seiner Rechtsstellung tangiert. Er behält unverändert seine Anteile an dem übernehmenden Sondervermögen.

2. Hinweise zu Kosten und Gebühren

Die tatsächlichen Kosten- und Gebührenstrukturen des übertragenden und des übernehmenden Sondervermögens sind ähnlich. Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des übertragenden Sondervermögens eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/​365 (in Schaltjahren 1/​366) von bis zu 0,80% des am vorangegangenen Börsentag festgestellten Wertes des Sondervermögens. Für die Verwaltung des übernehmenden Sondervermögens erhält die Gesellschaft eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/​365 (in Schaltjahren 1/​366) von bis zu 0,90% des am vorangegangenen Börsentag festgestellten Wertes des Sondervermögens.
Die Verwahrstelle des übertragenden Sondervermögens erhält für die Verwaltung eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/​365 (in Schaltjahren 1/​366) von bis zu 0,05% des am vorangegangenen Börsentag festgestellten Wertes des Sondervermögens. Die Verwahrstelle des übernehmenden Sondervermögens erhält für die Verwaltung eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/​365 (in Schaltjahren 1/​366) von bis zu 0,10% des am vorangegangenen Börsentag festgestellten Wertes des Sondervermögens.
Diese jeweiligen Maximalbeträge werden tatsächlich jedoch nicht ausgeschöpft, so dass tatsächlichen laufenden Kosten (TER) der beiden Sondervermögen sich nur geringfügig unterscheiden, – zuletzt um 0,01% im Laufe eines Jahres.

Die Geschäftsjahre beider Sondervermögen sind identisch, mithin verändern sich für die Anteilinhaber des übertragenden Sondervermögens die Stichtage, zu denen die Jahres- und Halbjahresberichte zur Verfügung gestellt werden, künftig nicht.

Für die Anleger und für die Sondervermögen entstehen durch die Verschmelzung keine zusätzlichen Kosten. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Verschmelzung trägt die Helaba Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH („Gesellschaft“).

3. Angaben zum Umgang mit den aufgelaufenen Erträgen des betreffenden Sondervermögens

Am Übertragungsstichtag werden die in dem übertragenden Sondervermögen seit Ende des letzten Geschäftsjahres aufgelaufenen, nicht ausgeschütteten Erträge, auf neue Rechnung vorgetragen.
Das übernehmende Sondervermögen schüttet, gemäß den Anlagebedingungen, die ordentlichen Erträge nach dem Geschäftsjahresende an die Anteilinhaber aus.
Das übernehmende Sondervermögen tritt in die steuerliche Rechtsstellung des übertragenden Sondervermögens ein. Es kommt im Rahmen der Verschmelzung nicht zur Aufdeckung stiller Reserven.

Bei der Ausschüttung des übernehmenden Sondervermögens wird keine Unterscheidung zwischen den Altanlegern und den durch Verschmelzung neu hinzukommenden Anlegern vorgenommen.

4. Hinweise zum erwarteten Ergebnis und zur Wertentwicklung

Zu Beginn des dem Übertragungsstichtag folgenden Tages hat das übernehmende Sondervermögen
die übernommenen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten mit den fortgeführten Anschaffungskosten anzusetzen. Es entsteht kein Übertragungsgewinn oder -verlust bei dem übertragenden Sondervermögen.

Die zukünftige Wertentwicklung des übernehmenden Sondervermögens ist von den Entscheidungen des
bereits heute gleichermaßen für beide Sondervermögen zuständigen Portfoliomanagers abhängig.

Die Gesellschaft geht nach derzeitigem Stand davon aus, dass sich die Verschmelzung nicht auf die Wertentwicklung im übernehmenden Sondervermögen auswirkt.

5. Hinweise zur Anlagepolitik und Anlagestrategie

Beide Sondervermögen streben als Anlageziel die Erwirtschaftung eines Kapitalzuwachses durch die Vereinnahmung laufender Zinserträge und durch eine positive Entwicklung der im Fonds enthaltenen Vermögenswerte an. Um dieses Ziel zu erreichen, investieren beide Sondervermögen überwiegend -das übernehmende Sondervermögen mindestens 51%, das übertragende Sondervermögen mindestens 75% – in Anleihen in- und ausländischer Unternehmen, die bei Erwerb ein Rating des sog. Non-Investmentgrade-Bereiches aufweisen. Der Non-Investmentgrade-Bereich umfasst Anleihen, die unterhalb eines Ratings, wie zum Beispiel BBB-(Standard & Poor ́s) oder Baa3 (Moody ́s) eingestuft sind.

Das übertragende Sondervermögen bewirbt ausdrücklich ökologische und soziale Merkmale und unterliegt den Offenlegungspflichten eines Finanzprodukts gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/​2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor. Aus diesem Grund berücksichtigt das Sondervermögen bei der Auswahl von min. 75% der Vermögensgegenstände u.a. ethische, soziale und ökologische Kriterien (ESG-Kriterien). Das übernehmende Sondervermögen unterliegt den Offenlegungspflichten eines Finanzprodukts gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/​2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor und berücksichtigt deshalb keinen dem zuvor genannten Mindestanteil entsprechenden Anteil. Dessen ungeachtet, berücksichtigt das übernehmende Sondervermögen die ESG-Investment-Policy der Helaba Invest.

Sowohl das übertragende als auch das übernehmende Sondervermögen sind mit einem Risikoindikator von 3 identisch eingestuft.

6. Hinweise zur steuerlichen Behandlung

Der Gesamtwert der Anlage zum Übertragungsstichtag ändert sich für den Anleger des übertragenden Sondervermögens nicht, allerdings wird sich infolge der unterschiedlichen Anteilspreise von dem übertragenden Sondervermögen und übernehmendem Sondervermögen die Anzahl von Anteilen im Depot des Anlegers ändern.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die steuerliche Behandlung der Anleger des übertragenden Sondervermögens im Zuge der Verschmelzung Änderungen unterworfen sein kann. Nachfolgend wird davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 189 KAGB erfüllt sind, so dass die Verschmelzung steuerneutral gem. § 23 InvStG durchgeführt werden kann.

Die Gesellschaft beabsichtigt, die Anteile des übertragenden Sondervermögens steuerneutral im Sinne des Investmentsteuergesetzes zu übertragen, d.h. es kommt für steuerliche Zwecke nicht zu einer Aufdeckung der stillen Reserven bei der Verschmelzung. Sollten sich wesentliche Umstände oder Bestimmungen in den Steuergesetzen ändern, könnte sich eine andere Betrachtungsweise ergeben. Die ausgegebenen Anteile am übernehmenden Sondervermögen treten an die Stelle der Anteile des übertragenden Sondervermögens.

Steuerlich hat die Verschmelzung der Sondervermögen, soweit diese steuerneutral gem. § 23 InvStG i.V.m. §§ 181 ff. KAGB durchgeführt wird, für die Anteilseigner im Übrigen keine wesentlichen Auswirkungen.

Die Anteile des übernehmenden Sondervermögens treten an die Rechtsposition der Anteile des übertragenden Sondervermögens, so dass bei einer steuerneutralen Verschmelzung der Umtausch insbesondere nicht als Verkauf angesehen wird. Für die Anleger des übertragenden Sondervermögens gilt dies nicht als Tausch und führt entsprechend nicht zur Aufdeckung stiller Reserven. Sollte eine Vorabpauschale nach § 18 InvStG im Jahr 2023 den Anlegern zufließen, wird diese nur auf die Anteile am übernehmenden Sondervermögen anzuwenden sein. Der Erwerb der Anteile am übernehmenden Sondervermögen ist als Erwerb i.S.d. § 18 Abs. 2 InvStG zu betrachten. Für die Ermittlung der Höhe der Vorabpauschale bleiben Ausschüttungen des übertragenden Sondervermögens unberücksichtigt.

Bezüglich der steuerlichen Auswirkungen der Verschmelzung auf Ihre persönliche Situation bittet die Gesellschaft die Anleger der Sondervermögen, sich direkt an einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer
zu wenden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die steuerliche Behandlung der Anleger des übertragenden Sondervermögens im Zuge der Verschmelzung Änderungen unterworfen sein kann.

Sollte entgegen der bisherigen Planung die Verschmelzung nicht steuerneutral durchgeführt werden, wird der
Umtausch wie ein Verkauf gewertet, so dass eventuelle Kursgewinne realisiert werden und der Kapitalertragsteuer unterliegen können.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Beschreibung der steuerlichen Hinweise davon ausgegangen wurde, dass es sich um einen in Deutschland ansässigen Anleger handelt, welcher einer deutschen Besteuerung unterliegt. Diese Beschreibung kann für Anleger, welche in anderen Ländern ansässig sind, abweichen.

Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage aus. Sie stellen keine Rechts- und
Steuerberatung dar. Die Gesellschaft empfiehlt den Anlegern, sich mit Ihrem Steuerberater oder
Wirtschaftsprüfer in Verbindung zu setzen.

IV. Beschlossene Kriterien für die Bewertung der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses

Die Bewertung der Vermögensgegenstände zum Übertragungsstichtag erfolgt für das aufnehmende- sowie untergehende Sondervermögen wie folgt:

Vermögensgegenstände, die zum Handel an einer Börse zugelassen sind oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind sowie Bezugsrechte für das Sondervermögen werden grundsätzlich zum letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet.

Vermögensgegenstände, die weder zum Handel an Börsen zugelassen sind noch in einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder für die kein handelbarer Kurs verfügbar ist, werden grundsätzlich zu dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemessen ist.

Für die Bewertung von Schuldverschreibungen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind (z. B. nicht notierte Anleihen, Commercial Papers und Einlagenzertifikate), und für die Bewertung von Schuldscheindarlehen werden die für vergleichbare Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen vereinbarten Preise und gegebenenfalls die Kurswerte von Anleihen vergleichbarer Emittenten mit entsprechender Laufzeit und Verzinsung herangezogen, erforderlichenfalls mit einem Abschlag zum Ausgleich der geringeren Veräußerbarkeit.

Die zu dem Sondervermögen gehörenden Optionsrechte und Verbindlichkeiten aus einem Dritten eingeräumten Optionsrechten, die zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, werden zu dem jeweils letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet.

Das gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten aus für Rechnung des Sondervermögens verkauften Terminkontrakten. Die zu Lasten des Sondervermögens geleisteten Einschüsse werden unter Einbeziehung der am Börsentag festgestellten Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste zum Wert des Sondervermögens hinzugerechnet.

Bankguthaben werden grundsätzlich zu ihrem Nennwert zuzüglich zugeflossener Zinsen bewertet.

Festgelder werden zum Verkehrswert bewertet, sofern das Festgeld jederzeit kündbar ist und die Rückzahlung bei der Kündigung nicht zum Nennwert zuzüglich Zinsen erfolgt.

Anteile an Investmentvermögen (Anteile an Zielfonds) werden grundsätzlich mit ihrem letzten festgestellten Rücknahmepreis angesetzt oder zum letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet. Stehen diese Werte nicht zur Verfügung, werden Anteile an Investmentvermögen zu dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemessen ist.

Für Rückerstattungsansprüche aus Darlehensgeschäften ist der jeweilige Kurswert der als Darlehen übertragenen Vermögensgegenstände maßgebend.

Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände werden unter Zugrundelegung des Nachmittags-Fixings der Reuters AG um 16.00 Uhr (Londoner Zeit /​ UTC) der Währung des Vortages in Euro umgerechnet.

Wesentliche Verbindlichkeiten für Kosten werden im aufnehmenden sowie im untergehenden Sondervermögen bis zum Übertragungsstichtag abgegrenzt und somit im Fondspreis des jeweiligen Sondervermögens und dadurch bedingt im Umtauschverhältnis berücksichtigt.

V. Methode zur Berechnung des Umtauschverhältnisses

Zur Ermittlung des Umtauschverhältnisses wird der Fondspreis des übertragenden Sondervermögens zum Übertragungsstichtag durch den Fondspreis des übernehmenden Sondervermögens zum Übertragungsstichtag dividiert.

Rechenbeispiel für die Ermittlung des Umtauschverhältnisses:

beispielhaft angenommener Fondspreis des übertragenden Sondervermögens: 100,- €

beispielhaft angenommener Fondspreis des übernehmenden Sondervermögens: 50,- €

Umtauschverhältnis (100 /​ 50 = 2): Für 1 Anteil des übertragenden Sondervermögens erhalten Sie als Anleger 2 Anteile des übernehmenden Sondervermögens.

Wichtiger Hinweis: Dies sind nur beispielhafte Zahlen zur Verdeutlichung des Rechenweges. Die Berechnung des Umtauschverhältnisses kann erst zum Übertragungsstichtag erfolgen.

VI. Geplanter Übertragungsstichtag, zu dem die Verschmelzung wirksam wird

Die Verschmelzung wird mit Ablauf des 25.06.2024 wirksam.

VII. Für die Übertragung von Vermögenswerten und den Umtausch von Anteilen geltende Bestimmungen

Die Vermögensgegenstände des übertragenden Sondervermögens (inklusive Forderungen und Verbindlichkeiten) werden am 26.06.2024 – nach erfolgter Bewertung und Feststellung des Netto-Inventarwerts beider an der Fusion beteiligten Sondervermögen per 25.06.2024, sowie der Bestätigung der Fondspreise durch die Verwahrstelle – stichtagsgerecht in das übernehmende Sondervermögen eingebucht (KVG).
Die im Sperrkonto bzw. Sperrdepot des übertragenden Sondervermögens befindlichen Vermögensgegenstände werden am 26.06.2024 von der Verwahrstelle in das bereits bestehende Sperrkonto bzw. Sperrdepot des übernehmenden Sondervermögens umgebucht (Depotübertrag). Im Anschluss daran werden das Konto und das Depot des übertragenden Sondervermögens geschlossen (Verwahrstelle).
Die Anteilsscheine des übertagenden Sondervermögens werden mit Ablauf des Übertragungsstichtages kraftlos. Mit dem Kraftloswerden der alten Anteilsscheine gelten die neuen Anteile des übernehmenden Sondervermögens mit dem auf den Übertragungsstichtag folgenden Tag gemäß § 190 KAGB als ausgegeben. Die Anzahl der neuen Anteile ergibt sich aus dem Umtauschverhältnis.
Die erste Bewertung des aufnehmenden Sondervermögens erfolgt per 26.06.2024 am 27.06.2024.

VIII. Darstellung der spezifischen Anlegerrechte

Hinsichtlich der Verschmelzung von Investmentvermögen stehen den Anlegern des übernehmenden
und übertragenden Investmentvermögens verschiedene Rechte zu.

Die Anleger können die Rechte gemäß § 187 KAGB geltend machen. Die Anleger haben hiernach das Recht, von der Gesellschaft,

entweder die Rücknahme ihrer Anteile ohne weitere Kosten zu verlangen, mit Ausnahme der Kosten, die zur Deckung der Auflösungskosten einbehalten werden;

soweit möglich, den Umtausch ihrer Anteile ohne weitere Kosten in Anteile eines anderen Investmentvermögens oder EU-Investmentvermögens zu verlangen, das mit den bisherigen Anlagegrundsätzen vereinbar ist und von derselben Kapitalverwaltungsgesellschaft oder von einem Unternehmen, das demselben Konzern im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs angehört, verwaltet wird.

Den kostenfreien Umtausch in ein anderes Investmentvermögen kann Ihnen die Helaba Invest Gesellschaft nicht anbieten, da sie kein Investmentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen verwaltet.

Es besteht für die Anleger der Sondervermögen die Möglichkeit der kostenfreien Rückgabe Ihrer Anteile. Diese Möglichkeit besteht bis zum 18.06.2024, 12.00 Uhr. Maßgeblich ist aber der Orderschluss der depotführenden Stelle, der abweichen kann.

Ein Anspruch auf eine Barzahlung in Höhe von bis zu 10 % des Wertes der Anteile am übertragenden Investmentvermögen gemäß § 190 Abs. 1 Nr. 2 KAGB ist im Verschmelzungsplan nicht vorgesehen und besteht daher nicht.

Auf Anfrage wird den Anlegern der Sondervermögen eine Abschrift der Erklärung des Abschlussprüfers der Investmentvermögen PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bezüglich der Verschmelzung kostenlos zur Verfügung gestellt. Ebenso werden den Anlegern auf Anfrage kostenlos zusätzliche Informationen von der KVG zur Verfügung gestellt. Der Bericht sowie die zusätzlichen Informationen sind bei der Helaba Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH, JUNGHOF, Junghofstr. 24, 60311 Frankfurt am Main schriftlich anzufordern. Die Prüfung erfolgt erst nach Abschluss der Verschmelzung.

IX. Weitere Verfahrensaspekte

Die Anleger des übertragenden Sondervermögens, die Ihre Anteile nicht zurückgeben, bleiben unverändert Anleger und werden mit Wirksamwerden der Verschmelzung Anleger des übernehmenden Sondervermögens.

Die Ausgabe von Anteilen des übertragenden Sondervermögens durch die Gesellschaft endete mit dem 15.02.2024.

Die Rechte der Anleger des übertragenden Sondervermögens ändern sich durch die Verschmelzung nicht. Sie haben nach der Verschmelzung die gleichen Rechte im übernehmenden Sondervermögen wie vorher im übertragenden Sondervermögen.

Im Rahmen der Verschmelzung werden die Anteile an dem übertragenden Sondervermögen in Anteile am übernehmenden Sondervermögen kostenfrei umgetauscht, so dass die Anleger des übertragenden Sondervermögens, sofern sie sich nicht zur Rückgabe entscheiden, Anteile an dem übernehmenden Sondervermögen erhalten. Die am Übertragungsstichtag in dem übertragenden Sondervermögen noch vorhandenen Vermögensgegenstände (Nettovermögen) einschließlich aller aufgelaufenen Erträge werden 1:1 auf das übernehmende Sondervermögen übertragen. Ausgegebene Anteile des übertragenden Sondervermögens werden mit Ablauf des Übertragungsstichtags kraftlos. Gleichzeitig werden unter Berücksichtigung des Umtauschverhältnisses neue Anteile des übernehmenden Sondervermögens an die bisherigen Anleger des übertragenden Sondervermögens ausgegeben. Die Anteilinhaber erhalten entsprechende Anteile am aufnehmenden Sondervermögen im gleichen Wert wie die Anteile, die sie an dem übertragenden Sondervermögen halten.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat dieser Verschmelzung unter
Kenntnisnahme der Verschmelzungsinformation mit Bescheid vom 05.03.2024 genehmigt. Eine gesonderte Zustimmung der Anleger ist nicht erforderlich.

Informationen zur Verschmelzung wurden zeitgleich im Bundesanzeiger und auf der Internetseite
der Gesellschaft unter https:/​/​www.helaba-invest.de/​leistungspektrum/​asset-management-wertpapiere/​publikumsfonds/​ veröffentlicht. Zeitgleich werden diese Verschmelzungsinformationen den Anlegern über ihre depotführenden Stellen in Form eines Dauerhaften
Datenträgers übermittelt werden.

Sobald der Vollzug der Verschmelzung erfolgt ist, wird dies den Anteilscheininhabern ebenfalls im Bundesanzeiger und auf der Homepage der Gesellschaft unter
https:/​/​www.helaba-invest.de/​leistungspektrum/​asset-management-wertpapiere/​publikumsfonds/​ bekannt gegeben.

 

 

Helaba Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH

Die Geschäftsführung

 

 

 

BASISINFORMATIONSBLATT

Zweck
Dieses Informationsblatt stellt Ihnen wesentliche Informationen über dieses Anlageprodukt zur Verfügung. Es handelt sich nicht um Werbematerial. Diese Informationen sind gesetzlich vorgeschrieben, um Ihnen dabei zu helfen, die Art, das Risiko, die Kosten sowie die möglichen Gewinne und Verluste dieses Produkts zu verstehen, und Ihnen dabei zu helfen, es mit anderen Produkten zu vergleichen.

Produkt

Produkt: HI-High Yield-Fonds
Hersteller: Helaba Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH
ISIN: DE000A0B6HZ2
Internetseite: www.helaba-invest.de
Telefonnummer: (+49) 69 29970-0

Die BaFin ist für die Aufsicht der Helaba Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH im Bezug auf das Basisinformationsblatt zuständig. Dieses PRIIP ist in Deutschland zugelassen.

Dokument erstellt am: 01.09.2023

Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.

Um welche Art von Produkt handelt es sich?

Art:
Der Fonds ist ein in Deutschland aufgelegtes OGAW-Sondervermögen.

Laufzeit:
Der Fonds hat eine unbegrenzte Laufzeit. Die Fondsleitung ist gemäss dem Prospekt jederzeit einseitig dazu berechtigt, das Produkt zu kündigen und aufzulösen.

Ziele:
Der Fonds strebt als Anlageziel die Erwirtschaftung eines Kapitalzuwachses durch die Vereinnahmung laufender Zinserträge und durch eine positive Entwicklung der im Fonds enthaltenen Vermögenswerte an. Um dieses Ziel zu erreichen, investiert der Fonds überwiegend in Anleihen in- und ausländischer Unternehmen, die bei Erwerb ein Rating des sog. Non-Investmentgrade-Bereiches aufweisen. Der Non-Investmentgrade-Bereich umfasst Anleihen, die unterhalb eines Ratings wie zum Beispiel BBB- (Standard & Poor ́s) oder Baa 3 (Moody ́s)
eingestuft sind. Der Schwerpunkt der Fondsanlage liegt auf Anleihen von Unternehmen aus Europa. Es können auch Investitionen in Fremdwährung erfolgen. Weiterhin werden Geschäfte in von einem Basiswert abgeleiteten Finanzinstrumenten (Derivate) als Teil der Anlagestrategie getätigt. Das Sondervermögen orientiert sich nicht an einem Wertpapier-Vergleichsindex oder bildet einen solchen ab. In diesem Rahmen obliegt die Auswahl der einzelnen Vermögensgegenstände dem Fondsmanagement.

Kleinanleger-Zielgruppe:
Der Fonds richtet sich an alle Arten von Anlegern, die das Ziel der Vermögensbildung bzw. Vermögensoptimierung verfolgen und mittelfristig investieren wollen. Sie sollten in der Lage sein, Verluste bis zur Höhe des eingesetzten Kapitals zu tragen.

Verwahrstelle des Fonds ist die Landesbank Baden-Württemberg.
Die Anleger können grundsätzlich börsentäglich die Rücknahme der Anteile verlangen. Die Helaba Invest kann jedoch die Rücknahme aussetzen, wenn außergewöhnliche Umstände dies unter Berücksichtigung der Anlegerinteressen erforderlich erscheinen lassen.

Welche Risiken bestehen und was könnte ich im Gegenzug dafür bekommen?

Der Gesamtrisikoindikator hilft Ihnen, das mit diesem Produkt verbundene Risiko im Vergleich zu anderen Produkten einzuschätzen. Er zeigt, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass Sie bei diesem Produkt Geld verlieren, weil sich die Märkte in einer bestimmten Weise entwickeln oder wir nicht in der Lage sind, Sie auszubezahlen.
Der Risikoindikator beruht auf der Annahme, dass Sie das Produkt 3 Jahre halten. Wenn Sie die Anlage frühzeitig einlösen, kann das tatsächliche Risiko erheblich davon abweichen und Sie erhalten unter Umständen weniger zurück. Sie können Ihr Produkt möglicherweise nicht ohne Weiteres verkaufen oder Sie müssen es unter Umständen zu einem Preis verkaufen, der sich erheblich auf Ihren Erlös auswirkt. Wir haben dieses Produkt auf einer Skala von 1 bis 7 in die Risikoklasse 3 eingestuft, wobei 3 einer mittelniedrigen Risikoklasse entspricht. Das Risiko potenzieller Verluste aus der künftigen Wertentwicklung wird als mittelniedrig eingestuft. Bei sehr ungünstigen Marktbedingungen ist es unwahrscheinlich, dass die Fähigkeit beeinträchtigt wird, Sie auszuzahlen.

Folgende Risiken haben auf diese Einstufung keinen unmittelbaren Einfluss, können aber trotzdem für den Fonds von Bedeutung sein:
– Kursrisiko: Über den Erwerb der Fondsanteile ist der Anleger an der Kursentwicklung der im Investmentfonds gehaltenen Vermögensgegenstände beteiligt. Damit besteht die Möglichkeit von Kursverlusten durch eine negative Entwicklung einzelner Vermögensgegenstände oder der Kapitalmärkte insgesamt. Kapitalmärkte reagieren auf reale Rahmenbedingungen als auch auf irrationale Faktoren (Stimmungen, Meinungen oder Gerüchte), d. h. die Anteilpreise können auch innerhalb kurzer Zeiträume erheblichen Schwankungen nach oben und nach unten unterworfen sein.
– Kreditrisiken: Der Fonds legt einen wesentlichen Teil seines Vermögens in Anleihen an. Deren Aussteller können insolvent werden, wodurch die Anleihen ihren Wert ganz oder zum Großteil verlieren.
– Risiken aus Derivateinsatz: Der Fonds kann Derivatgeschäfte einsetzen um höhere Wertzuwächse zu erzielen. Die erhöhten Chancen gehen mit erhöhten Verlustrisiken einher.
– Währungsrisiken: Der Fonds kann in Vermögenswerten in anderen Währungen als der Fondswährung anlegen, dadurch erhält der Fonds die Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus solchen Anlagen in der jeweiligen Währung. Fällt der Wert dieser Währung gegenüber der Fondswährung, so reduziert sich der Wert des Fonds.
Dieses Produkt beinhaltet keinen Schutz vor künftigen Marktentwicklungen, sodass Sie das angelegte Kapital ganz oder teilweise verlieren könnten.
Sofern wir nicht imstande sind, Ihnen die ausstehenden Beträge auszuzahlen, können Sie Ihre gesamte Anlage verlieren.

Performance-Szenarien

Was Sie bei diesem Produkt am Ende herausbekommen, hängt von der künftigen Marktentwicklung ab. Die künftige Marktentwicklung ist ungewiss und lässt sich nicht mit Bestimmtheit vorhersagen.
Das dargestellte pessimistische, mittlere und optimistische Szenario veranschaulichen die schlechteste, durchschnittliche und beste Wertentwicklung des Produkts in den letzten 3 Jahren. Die Märkte könnten sich künftig völlig anders entwickeln.

Empfohlene Haltedauer: 3 Jahre
Anlage: 10.000 EUR
Szenarien
Minimum: Sofern keine Garantie, besteht immer Möglichkeit des Totalverlustes.
Wenn Sie aussteigen nach: 1 Jahr Wenn Sie aussteigen nach: 3 Jahren
(empfohlene Haltedauer)
Stressszenario Was Sie am Ende nach Abzug der Kosten herausbekommen könnten 5.720 EUR 6.520 EUR
Jährliche Durchschnittsrendite – 42,84 % – 13,29 %
Pessimistisches Szenario Was Sie am Ende nach Abzug der Kosten herausbekommen könnten 7.760 EUR 8.760 EUR
Jährliche Durchschnittsrendite – 22,45% – 4,33%
Mittleres Szenario Was Sie am Ende nach Abzug der Kosten herausbekommen könnten 9.940 EUR 10.470 EUR
Jährliche Durchschnittsrendite – 0,59% 1,55%
Optimistisches Szenario Was Sie am Ende nach Abzug der Kosten herausbekommen könnten 12.170 EUR 11.600 EUR
Jährliche Durchschnittsrendite 21,68% 5,06%

In den angeführten Zahlen sind sämtliche Kosten des Produkts selbst enthalten, jedoch unter Umständen nicht alle Kosten, die Sie an Ihren Berater oder Ihre Vertriebsstelle zahlen müssen, sowie die Kosten Ihres Beraters oder Ihrer Vertriebsstelle. Unberücksichtigt ist auch Ihre persönliche steuerliche Situation, die sich ebenfalls auf den am Ende erzielten Betrag auswirken kann.
Das Stressszenario zeigt, was Sie unter extremen Marktbedingungen zurückbekommen könnten.
Pessimistisches Szenario: Diese Art von Szenario ergab sich bei einer Anlage zwischen 09.2021 und 07.2023.
Mittleres Szenario: Diese Art von Szenario ergab sich bei einer Anlage zwischen 12.2013 und 11.2016.
Optimistisches Szenario: Diese Art von Szenario ergab sich bei einer Anlage zwischen 01.2019 und 12.2021.

Was geschieht, wenn Helaba Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH nicht in der Lage ist, die Auszahlung vorzunehmen?

Der Ausfall Helaba Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH hat keine direkten Auswirkungen auf Ihre Auszahlung, da die gesetzliche Regelung vorsieht, dass bei einer Insolvenz der Helaba Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH das Sondervermögen nicht in die Insolvenzmassemasse eingeht, sondern eigenständig erhalten bleibt.

Welche Kosten entstehen?

Die Person, die Ihnen dieses Produkt verkauft oder Sie dazu berät, kann Ihnen weitere Kosten berechnen. Sollte dies der Fall sein, teilt diese Person Ihnen diese Kosten mit und legt dar, wie sich diese Kosten auf Ihre Anlage auswirken werden.

Kosten im Zeitverlauf

In den Tabellen werden Beträge dargestellt, die zur Deckung verschiedener Kostenarten von Ihrer Anlage entnommen werden. Diese Beträge hängen davon ab, wie viel Sie anlegen und wie lange Sie das Produkt halten. Die hier dargestellten Beträge veranschaulichen einen beispielhaften Anlagebetrag und verschiedene mögliche Anlagezeiträume.
Wir haben folgende Annahme zugrunde gelegt:
– Im ersten Jahr würden Sie den angelegten Betrag zurückerhalten (0 % Jahresrendite).
– Für die anderen Halteperioden haben wir angenommen, dass sich das Produkt wie im mittleren Szenario dargestellt entwickelt.
– 10 000 EUR werden angelegt.

Anlage: 10 000 EUR Wenn Sie aussteigen nach: 1 Jahr Wenn Sie aussteigen nach: 3 Jahren
Kosten insgesamt 435 EUR 755 EUR
Jährliche Auswirkungen der Kosten(*) 4,35 % 2,38 %

(*) Diese Angaben veranschaulichen, wie die Kosten Ihre Rendite pro Jahr während der Haltedauer verringern. Wenn Sie beispielsweise zum Ende der empfohlenen Haltedauer aussteigen, wird Ihre durchschnittliche Rendite pro Jahr voraussichtlich 3,93 % vor Kosten und 1,55 % nach Kosten betragen.

Zusammensetzung der Kosten

Einmalige Kosten bei Einstieg oder Ausstieg Wenn Sie aussteigen nach: 1 Jahr
Einstiegskosten Bis zu 3,00% des Betrags, den Sie beim Einstieg in diese Anlage zahlen 300 EUR
Ausstiegskosten Wir berechnen keine Ausstiegsgebühr für dieses Produkt, die Person, die Ihnen das Produkt verkauft, kann jedoch eine Gebühr berechnen. Nicht zutreffend
Laufende Kosten
Verwaltungsgebühren und sonstige Verwaltungs- oder Betriebskosten 1,01% des Werts Ihrer Anlage pro Jahr. Hierbei handelt es sich um eine Schätzung auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten des letzten Jahres. 101 EUR
Transaktionskosten 0,34% des Werts Ihrer Anlage pro Jahr. Hierbei handelt es sich um eine Schätzung der Kosten, die anfallen, wenn wir die zugrunde liegenden Anlagen für das Produkt kaufen oder verkaufen. Der tatsächliche Betrag hängt davon ab, wie viel wir kaufen und verkaufen. 34 EUR
Zusätzliche Kosten unter bestimmten Bedingungen
Erfolgsgebühren Für dieses Produkt wird keine Erfolgsgebühr berechnet. Nicht zutreffend

Wie lange sollte ich die Anlage halten, und kann ich vorzeitig Geld entnehmen?

Empfohlene Haltedauer: 3 Jahre

Helaba Invest empfliehlt eine Mindesthaltedauer von 3 Jahren für diesen Fonds. Wenn Sie Ihre Anteile vor dieser Mindesthaltedauer veräussern, vergrössert sich das Risiko, dass Sie weniger zurückerhalten, als Sie investiert haben.

Wie kann ich mich beschweren?

Bei Beschwerden können Sie sich an

Internetseite: www.helaba-invest.de
E-Mail: info@Helaba-Invest.de
Adresse: Junghofstr. 24, 60311 Frankfurt am Main

Wir werden Ihre Anfrage schnellstmöglich bearbeiten.

Sonstige zweckdienliche Angaben

Informationen zur aktuellen Vergütungspolitik der Gesellschaft sind im Internet unter www.helaba-invest.de veröffentlicht. Hierzu zählen eine Beschreibung der Berechnungsmethoden für Vergütungen und Zuwendungen an bestimmte Mitarbeitergruppen sowie die Angabe der für die Zuteilung zuständigen Personen, einschließlich der Zusammensetzung des Vergütungsausschusses. Auf Verlangen werden Ihnen die Informationen von der Gesellschaft kostenlos in Papierform zur Verfügung gestellt.

Hier finden Sie Informationen zur vergangenen Wertentwicklung aus den vergangenen 10 Jahren https:/​/​api.kneip.com/​v1/​documentdata/​permalinks/​KPP_​DE000A0B6HZ2_​de_​DE.pdf. Eine monatlich aktualisierte Veröffentlichung der Berechnungen früherer Performance-Szenarien können Sie unter https:/​/​api.kneip.com/​v1/​documentdata/​permalinks/​KMS_​DE000A0B6HZ2_​de_​DE.csv abrufen.

Der Fonds unterliegt dem deutschen Investmentsteuergesetz. Dies kann Auswirkungen darauf haben, wie Sie bzgl. Ihrer Einkünfte aus dem Fonds besteuert werden.

Den Prospekt und die aktuellen Jahres- und Halbjahresberichte, die aktuellen Anteilspreise sowie weitere Informationen zu dem Fonds finden Sie kostenlos in deutscher Sprache unter www.helaba-invest.de.

Die Helaba Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH kann lediglich auf Grundlage einer in diesem Dokument enthaltenen Erklärung haftbar gemacht werden, die irreführend, unrichtig oder nicht mit den einschlägigen Teilen des Verkaufsprospekts vereinbar ist.

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